Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines/Geltungsbereich
- Für die Zusammenarbeit gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Für Vertragserweiterungen und Zusatzaufträge gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
- Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot/Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich.
An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen haben wir die Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen.
Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang, so behalten wir uns eine Anpassung des Preises und des Liefertermins vor.
Bei Maschinen und Anlagen hat, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Zahlung ohne Abzug von Skonti zu 30 % spätestens sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Weitere 60 % sind spätestens sieben Tage nach Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzug von Skonti zu zahlen. Der Restbetrag ist netto ohne Abzug von Skonti innerhalb eines Monates nach der Abnahme der Anlage zur Zahlung fällig.
Bei Ersatzteilen und anderen Verbrauchmaterialien hat die Zahlung 7 Tage nach Lieferung ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.
Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB).
Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks geschieht nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nur mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten ab Rechnungsdatum angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe zahlbar.
Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
4. Lieferung/Verzug
Lieferfristen beginnen, sofern nicht anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk oder Lager verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, soweit sie 0,5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung je vollendete Woche des Lieferverzuges, höchstens 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
Ist der Besteller 14 Tage, gemessen ab Anzeige der Versandbereitschaft, mit der Abnahme der Ware in Verzug, können wir eine weitere Frist zur Abnahme von 14 Tagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über die Ware verfügen. Gleichzeitig können wir von dem Besteller Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung etc. gesondert berechnet und zwar mindestens mit 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergeben haben oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder Mitarbeitern oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
6. Gewährleistung
Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung haben wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben.
Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend, gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nummer 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt.
Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für unsere Waren und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum.
Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden uns alle Forderungen abgetreten, die dem Besteller aus der von uns gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und mit Rang vor dem Rest ab.
Wir nehmen die Abtretungen an.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er unsere Rechte zu sichern.
Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist Landshut. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
10. Sonstiges
Unsere Montagebedingungen sind Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Vertragsbestandteil.
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von dem Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.